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AGB

Unsere
AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hanseatischen Sicherheitskontors UGg

1. Dienstausführungen

 

1.1 Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis wurde durch die Stadt Stade erteilt. Die Anmeldung des Gewerbes ist in Bremen erfolgt. Amtsgericht Bremen HRB 30451

1.1.1 Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder durch den Streifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart, bei jedem Rundgang Kontrollen der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

1.1.2 Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wächter, Wachmänner oder Pförtner, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt sind.

1.1.3 Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und -schutzdienste, Wertdienste, sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen HSK und dem Auftraggeber werden in besonderen Verträgen vereinbart.

1.3 HSK erbringt diese Tätigkeit, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Dienstleistungen (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei HSK

1.4 HSK ist für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und gegenüber seinen Mitarbeiter allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes alleine die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der Schriftform.
Soweit unvorhergesehene Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorhergesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften

3.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässige, durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet HSK im Rahmen der nachstehenden Ziffer 8.1. Der Auftraggeber gibt HSK die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderung müssen HSK umgehend mitgeteilt werden. Für sämtliche, aus dem Umstand der verspäteten oder unterbliebenen Mitteilung resultierenden Schäden ist die Haftung der HSK ausgeschlossen. In den Fällen, in denen HSK über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen

4.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführungen des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen der Geschäftsführung des HSK, zwecks Abhilfe, schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.

4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die HSK nach erfolgter schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens jedoch innerhalb 14 Werktage – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer

5.1 Der Vertrag läuft, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, zum Quartalsende 1 Jahr beginnend ab vereinbartem Vertragsbeginn. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Die jeweilige Laufzeitverlängerung ist wie vorstehend kündbar. Sollte der Beginn Verzögert dem eigentlichen Vertragsbeginn folgen, haftet der Auftraggeber mit 50% (fünfzig) des eigentlichen Auftragsvolumens der Verzögerten Zeit.

5.2 Die Mindesteinsatzzeit beträgt 4 Stunden. Auch bei verkürzten Einsätzen ist dies die Berechnungsdauer.

6. Ausführung durch andere Unternehmen

Das HSK ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Vorzeitige Vertragsauflösung

7.1 Bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser gegenüber der HSK zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 50% der Vergütung, die HSK bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung erhalten hätte.

7.2 Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjekts oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt die HSK das Objekt egal aus welchen Gründen auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

8. Haftung und Haftungsbegrenzung

8.1 Die Haftung der HSK für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, sind auf die in nachstehender Ziffer genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der HSB selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

8.2 In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der HSK auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3 Die in Ziffer 8.1 genannten Höchstgrenzen ergeben sich aus den von der HSK abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträgen und betragen derzeit:
€ 1.500.000,00 für Personenschäden
€ 1.000.000,00 für Sachschäden
€ 250.000,00 für Abhandenkommen von Sachen
€ 250.000,00 für Vermögensschäden
Die genannten Haftungssummen können auf Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Mehrkosten erhöht werden.

8.4 Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden gegen Mitarbeiter von HSK sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung des Mitarbeiters auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.5 Gemäß § 6 BewachVO besteht eine Haftpflichtversicherung der HSK. Dem Versicherungsantrag liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Holzvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

8.6 Im nicht kaufmännischen Verkehr haftet HSK über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auch für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihren sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

9. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Haftpflichtansprüche unverzüglich, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der HSK geltend zu machen. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, den Schaden dem Grunde nach geltend zu machen. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb vorgenannter Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

9.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, HSK unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, -verlauf und -höhe selbst oder durch einen Dritten zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

10. Haftungsnachweis

Das HSK ist gemäß der BewachVO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer I.8. ergebenden, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

11. Unterbrechung

11.1 In Fällen höherer Gewalt kann die HSK den Auftrag, soweit dessen Ausführung unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind die Vertragspartner berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, der Auftraggeber jedoch nur nach angemessener Nachfristsetzung. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich.

11.2 Im Falle der Unterbrechung ist HSK verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

11.3 Vom Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 11.1 hat HSK den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung sind in diesem Fall, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

12. Zahlung

12.1 Das Entgelt ist, soweit nicht anders vereinbart, nach Rechnungserhalt zu zahlen. Erfolgt innerhalb 10 Tage nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch gilt die Rechnung als genehmigt.

12.2 Die Rechnungen von HSK sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, sofort fällig und spätestens innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

12.3 Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber Forderungen der HSK ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Klagerecht der Vertragsparteien bleibt davon unberührt.

12.4 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; die Annahme von Wechsel ist grundsätzlich ausgeschlossen.

12.5 Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, ab dem 11. Tag ab Rechnungsdatum, die Verzugsfolgen ein. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist HSK berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 von Hundert pro Jahr, geltend zu machen. Alternativ §288 BGB Abs. 5;6 (Verzugspauschale) 40€. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist HSK berechtigt, für jedes außergerichtliche Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges einen Betrag von € 4,50 in Rechnung zu stellen.

12.6 Sämtliche Forderungen, einschließlich solcher, für die Stundung oder Ratenzahlung vereinbart ist, werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 4 Kalendertage in Verzug gerät, eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eintritt und/oder bekannt wird, oder ein gegebener Scheck nicht eingelöst wird. In diesem Falle ist HSK auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden diese nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung nicht erbracht, ist HSK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ruht die Leistungsverpflichtung der HSK nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für den Zeitraum des Verzugs oder von seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag insgesamt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass HSK den Auftraggeber gemahnt hat und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. Rechnungen für Aufschaltgebühren auf die Notrufzentrale werden in Abständen von 3 oder 12 Monaten gelegt.

13. Preise/Preisänderung

13.1 Alle von HSK genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern. Ändern sich während der Vertragslaufzeit die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben, wie z. B. die Mehrwertsteuer, berechnet HSB, sobald zulässig, die veränderten Steuer- und Abgabensätze.

13.2 Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge und/oder der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz Betriebskosten, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten und sonstigen oben genannten Kosten die Kosten für die Ausführung des Vertrages geändert haben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben.

14. Vertragsbeginn/Rechtsnachfolge

14.1 Der Vertrag wird für HSK mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers verbindlich.

14.2 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Arbeitgebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsänderung des Auftraggebers wird der Vertrag nicht berührt.

15. Abwerbung/Übernahme Personal

15.1 Das Abwerbung und jede Übernahme von Personal der HSK durch den Auftraggeber ist diesem während der Laufzeit dieses Vertrages und sechs Monate danach untersagt. Gleiches gilt für die bewusste Unterstützung bzw. Vermittlung des Abwerbens und der Übernahme von Personal der HSK durch einen Vertragspartner des Auftraggebers, soweit dieser nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zur HSK binnen sechs Monaten in das ursprüngliche Vertragsverhältnis nachfolgt.

15.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 15.1, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 je Einzelfall an HSK zu zahlen.

15.3 Begründet der Auftraggeber mit dem Arbeitnehmer binnen 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, gilt das Arbeitsverhältnis als von HSK vermittelt. HSK hat in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Vermittlungsprovision wie folgt:
nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von 7 Monaten und mehr 1%
nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von über 5 bis zu 7 Monaten 2%
nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von über 3 bis zu 5 Monaten 4%
nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von bis zu 3 Monaten 6%
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das vom Auftraggeber vertraglich zugesicherte Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages binnen 14 Kalendertagen fällig.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Bremen. HSK ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber, wahlweise an jedem anderen gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand zu verklagen.

17. Sonstiges

17.1 HSK ist berechtigt, vertragsbezogene Daten und Angaben zum Zweck internen Gebrauchs zu speichern. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 8.1 bzw. 8.5.

17.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit HSK geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von HSK

17.3 HSK ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.

17.4 Änderungen, Ergänzungen und/oder Einschränkung des Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

18. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit und Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen und des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelung Zweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

Bremen, Juni 2012
Hanseatisches Sicherheitskontor UG Nollendorfer Str. 66, 28201 Bremen